Satzung des Schützenvereins Erpentrup Langeland und Hohenbreden von 1672 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Erpentrup Langeland und Hohen-
breden von 1672 e.V.“.
(2) Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn unter der
Registernummer VR 10108.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 33014 Bad Driburg-Langeland.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Schützenverein Erpentrup Langeland und Hohenbreden e.V. verfolgt aus-
schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege der Heimatkunde und die Förderung des
Schießsports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist mündlich oder schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben,
entscheidet hierüber die nächste ordentliche Generalversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand wirksam.
Die Annahme benötigt keine besondere Form.
(4) Die Mitglieder zerfallen in ordentliche Mitglieder, in beitragsermäßigte Mitglieder und in Ehrenmitglieder.
(5) Beitragsermäßigte Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben und deren Mitgliedschaft im Verein mindestens 15 Jahre besteht.
(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Generalversammlung verdienstvolle Förderer des Schützenvereins
als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. Zum Ehrenmitglied können nur Mitglieder des Schützenvereins ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen
erklärt werden. Der für das Geschäftsjahr des Austritts entrichtete Mitgliedsbeitrag wird nicht – auch nicht anteilig – erstattet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder
b) die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand formlos mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Schützenvereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes
Mitglied hat darüber hinaus ein Antrags-, Stimm- und Rederecht auf allen Generalversammlungen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Schützenvereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und - soweit es in seinen Kräften steht - die Veranstaltungen des
Schützenvereins durch seine Teilnahme und Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das
Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
(4) Von der Beitragszahlung befreite Ehrenmitglieder haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen
Mitglieder.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der ordentlichen und beitragsermäßigten Mitgliedsbeiträge wird von der
Generalversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 8 bis 10) und die Mitgliederversammlung
(§11). Die Mitgliederversammlung wird als Generalversammlung bezeichnet.
§ 8 Gesetzlicher Vorstand
(1) Der gesetzliche Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer,
c) dem Schriftführer.
(2) Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der gesetzlichen Vorstandsmitglieder
vertritt den Verein einzeln.
(3) Dem gesetzlichen Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Er führt die Aufgaben aus, die ihm von der
Generalversammlung und dem Gesamtvorstand aufgetragen werden.
(4) Der gesetzliche Vorstand ist an die Beschlüsse der Generalversammlung und des Gesamtvorstandes gebunden.
§ 9 Erweiterter Vorstand
(1) Zum erweiterten Vorstand gehören neben den gesetzlichen Vorstandsmitgliedern (§8)
a) der Oberst,
b) der Hauptmann.
§ 10 Gesamtvorstand
(1) Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands (§ 8) und des erweiterten Vorstandes (§ 9)
bilden den Gesamtvorstand.
(2) Im Innenverhältnis erfolgt die Willensbildung des Organs „Vorstand“ ausnahmslos durch den Gesamtvorstand.
Bei der Willensbildung sind alle Mitglieder des Gesamtvorstands gleichberechtigt.
(3) In Bezug auf die Führung der Geschäfte des Vereins im Verhältnis zu den Vereinsmitgliedern (inneren
Geschäftsführung) sind alle Mitglieder des Gesamtvorstandseinzeln vertretungsberechtigt und weisungsbefugt.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(5) Alle Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren
einzeln gewählt. Mitglieder des Gesamtvorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch
die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand.
(6) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvorstands durch die Generalversammlung sind zulässig. Ein Mitglied
des Gesamtvorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem
Gesamtvorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur
Wahl des Nachfolgers durch die Generalversammlung in den Gesamtvorstand zu wählen.
(7) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer schriftlich, (fern)mündlich oder auf
elektronischem Wege einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Geschäftsführers. Auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes
sind die Beschlüsse des Gesamtvorstands zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Gesamtvorstands, zu unterschreiben. Der amtierende Schützenkönig kann zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes
eingeladen werden. Es besteht kein Teilnahmerecht.
(8) Ein Beschluss kann auch außerhalb ordentlicher Vorstandssitzungen des Gesamtvorstands wirksam gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung bedarf keiner besonderen Form.
§ 11 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie ist insbesondere zuständig für
die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes,
b) Feststellung der Jahresrechnung,
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Gesamtvorstandes auf Vorschlag der Kassenprüfer,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
g) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,
h) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen, in denen der Gesamtvorstand dem Aufnahmeantrag nicht stattgeben will,
i) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) Satzungsänderungen,
l) Beschlussfassungen über satzungsnachrangige Ordnungen (Beitragsordnung,
Schießordnungen etc.)
m) Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins,
n) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(2) Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand durch Aushang unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang der Einladung folgenden Tag. Der Aushang der Einladung erfolgt in den beiden Aushangkästen
des Vereins
a) am Schützenhaus in Langeland, Horner Str. 32, und
b) am Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr, Löschgruppe Langeland Erpentrup, in
Erpentrup, Ringstr. 2.
(3) Der Gesamtvorstand hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, zwei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit
der Einladung bekannt zu geben. Für außerordentliche Generalversammlungen gelten die Bestimmungen für ordentliche
Generalversammlungen entsprechend.
(4) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied
des Gesamtvorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder im Amt, bestimmt die Generalversammlung
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter.
(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur persönlich erschienene Mitglieder, Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt
nicht für Anträge im Sinne des § 11 Abs. 8. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse über eine
a) Änderung der Satzung,
b) über die Ernennung eines Ehrenmitglieds,
c) über die Auflösung des Vereins,
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(9) Die Generalversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(10) Über die Generalversammlung wird vom Schriftführer Protokoll geführt. Ist dieser nicht anwesend oder im Amt, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen ist die
betroffene Bestimmung und der zu ändernde Inhalt wortgenau anzugeben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(11) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit im Vorfeld, zu Beginn oder während der Generalversammlung formlos
zu beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Dies gilt nicht für die in § 11 Abs. 12 aufgeführten Anträge.
(12) Satzungsänderungen, Satzungsergänzungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn die Anträge
den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Anträge auf Änderung oder Ergänzung
der Satzung müssen fristgerecht in schriftlicher oder elektronischer Form bei einem der Mitglieder
des Gesamtvorstands eingereicht werden. In dem Antrag ist die betroffene Satzungsvorschrift zu nennen. Bei
Satzungsänderungen ist der Satzungstext in seiner bisherigen Form und der zu beschließenden Form wortgenau aufzuführen.
§ 12 Prüfung der Rechnungslegung
(1) Die Generalversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstands
sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal
im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind ihnen zur Auskunft verpflichtet. Die Kassenprüfung hat
zeitnah in Vorbereitung auf die jährliche Generalversammlung zu erfolgen.
(3) Über das Prüfungsergebnis erstatten die Kassenprüfer in der nächsten auf die Prüfung folgenden Generalversammlung
Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes (§ 11,Abs.1 Buchstabe d).
§ 13 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten
erhoben:
1) Name, Vorname
2) Geburtsdatum
3) Anschrift
4) E-Mail-Adresse
5) Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
6) Familienstand, ggf. Hochzeitstag
7) Bankverbindung
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft elektronisch verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt
nur, soweit es zur Erfüllung des in § 2 Abs. 2 beschriebenen Vereinszwecks dienlich ist. Eine Datenweitergabe
zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen. Der Verein veröffentlicht Namen und Bilder seiner Mitglieder auf der
vereinseigenen Homepage, in Vereinsnachrichten, den Schaukästen und in Berichten der Tagespresse über das Vereinsleben. Jedes Mitglied hat jederzeit die Möglichkeit,
ohne Begründung einer Veröffentlichung von Namen und Bildern ganz oder teilweise zu widersprechen. Der Widerspruch ist einem der Gesamtvorstandsmitglieder
formlos anzuzeigen.
§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die im Amt befindlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (§ 8) als Liquidatoren
bestimmt. Es besteht Amtskontinuität. Es bedarf keines besonderen Bestellungsaktes, um die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (§ 8) zu Liquidatoren zu machen.
(2) Die Generalversammlung kann andere Liquidatoren bestellen oder eine anderweitige Vertretungsbefugnis der Liquidatoren beschließen. Die Einsetzung anderer Liquidatoren erfolgt nach
den für die Bestellung des Gesamtvorstandes bestehenden Bestimmungen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Bad Driburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
innerhalb der Ortsteile Erpentrup und Langeland zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Abschließende Hinweise, Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Generalversammlung des Vereins am 27.10.2012 beschlossen worden und tritt mit
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Langeland, den 27. Oktober 2012
Die Originalsatzung von 1672 befindet sich im Schließfach Nr. 171 bei der Vereinigten Volksbank Bad Driburg.