Satzung

Satzung des Schützenvereins Erpentrup Langeland und Hohenbreden von 1672 e.V.
 
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1)  Der  Verein  führt  den  Namen  „Schützenverein  Erpentrup  Langeland  und  Hohen-
breden von 1672 e.V.“.
(2) Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn unter der
Registernummer VR 10108.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 33014 Bad Driburg-Langeland.
 
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)  Der  Schützenverein  Erpentrup  Langeland  und  Hohenbreden  e.V.  verfolgt  aus-
schließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)  Zweck  des  Vereins  ist  die  Pflege  der  Heimatkunde  und  die  Förderung  des
Schießsports.   
(3)  Der  Verein  ist  selbstlos  tätig;  er  verfolgt  nicht  in  erster  Linie  eigenwirtschaftliche
Zwecke.  Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  die  satzungsmäßigen  Zwecke  verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2)  Die  Aufnahme  in  den  Verein  ist  mündlich  oder  schriftlich  beim  Vorstand  zu beantragen.

Der  Vorstand  entscheidet  über  den  Aufnahmeantrag.  Will  er  dem  Antrag nicht stattgeben,

entscheidet hierüber die nächste ordentliche Generalversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand wirksam.
Die Annahme benötigt keine besondere Form.
(4) Die Mitglieder zerfallen in ordentliche Mitglieder, in beitragsermäßigte Mitglieder und in Ehrenmitglieder.  
(5)  Beitragsermäßigte  Mitglieder  sind  ordentliche  Mitglieder,  die  das  65.  Lebensjahr
vollendet haben und deren Mitgliedschaft im Verein mindestens 15 Jahre besteht.
(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Generalversammlung verdienstvolle Förderer des Schützenvereins

als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. Zum Ehrenmitglied können nur Mitglieder des Schützenvereins ernannt werden.  
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt  kann  jederzeit  ohne  Einhaltung  von  Fristen  erklärt  werden.  Der  für  das Geschäftsjahr des Austritts entrichtete Mitgliedsbeitrag wird nicht – auch nicht anteilig – erstattet.  
(3)  Ein  Mitglied  kann  durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  aus  dem  Verein ausgeschlossen werden, wenn es  
a)  schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder
b)  die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
c)  mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz  schriftlicher  Mahnung  unter  Androhung  des  Ausschlusses  die  rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem  Mitglied  ist  Gelegenheit  zu  geben,  in  der  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  zu  den  Gründen  des  Ausschlusses  Stellung  zu  nehmen.  Diese  sind  ihm mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand formlos mitzuteilen.
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Schützenvereins aktiv mitzuwirken  und  an  gemeinsamen  Veranstaltungen  teilzunehmen.  Jedes  Mitglied  hat darüber hinaus ein Antrags-, Stimm- und Rederecht auf allen Generalversammlungen.
(2)  Jedes  Mitglied  hat  die  Pflicht,  die  Interessen  des  Schützenvereins  zu  fördern, insbesondere  regelmäßig  seine  Mitgliedsbeiträge  zu  leisten  und  -  soweit  es  in  seinen Kräften  steht  -  die  Veranstaltungen  des  Schützenvereins  durch  seine  Teilnahme  und Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
(4)  Von  der  Beitragszahlung  befreite  Ehrenmitglieder  haben  ansonsten  die  gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2)  Die  Höhe  der  ordentlichen  und  beitragsermäßigten  Mitgliedsbeiträge  wird  von  der
Generalversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
 
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 8 bis 10) und die Mitgliederversammlung

(§11). Die Mitgliederversammlung wird als Generalversammlung bezeichnet.
 
§ 8 Gesetzlicher Vorstand
(1) Der gesetzliche Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus  
a)  dem Vorsitzenden,  
b)  dem Geschäftsführer,  
c)  dem Schriftführer.
(2)  Der  gesetzliche  Vorstand  vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Jedes der gesetzlichen Vorstandsmitglieder vertritt den Verein einzeln.
(3) Dem gesetzlichen Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Er führt  die  Aufgaben  aus,  die  ihm  von  der  Generalversammlung  und  dem Gesamtvorstand aufgetragen werden.
(4)  Der  gesetzliche  Vorstand  ist  an  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  und  des Gesamtvorstandes gebunden.
 
§ 9 Erweiterter Vorstand
(1) Zum erweiterten Vorstand gehören neben den gesetzlichen Vorstandsmitgliedern (§8)  
a)  der Oberst,  
b)  der Hauptmann.  
 
§ 10 Gesamtvorstand  
(1) Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands (§ 8) und des erweiterten Vorstandes (§ 9)
bilden den Gesamtvorstand.
(2)  Im  Innenverhältnis  erfolgt  die  Willensbildung  des  Organs  „Vorstand“  ausnahmslos durch  den  Gesamtvorstand.  Bei  der  Willensbildung  sind  alle  Mitglieder  des  Gesamtvorstands gleichberechtigt.  
(3)  In  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäfte  des  Vereins  im  Verhältnis  zu  den Vereinsmitgliedern (inneren Geschäftsführung) sind alle Mitglieder des Gesamtvorstandseinzeln vertretungsberechtigt und weisungsbefugt.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(5)  Alle  Mitglieder  des  Gesamtvorstands  werden  von  der  Generalversammlung  für  die Dauer  von  zwei  Jahren  einzeln  gewählt.  Mitglieder  des  Gesamtvorstands  können  nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand.
(6) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvorstands durch  die  Generalversammlung  sind  zulässig.  Ein  Mitglied  des  Gesamtvorstands  bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied  vorzeitig  aus  dem  Gesamtvorstand  aus,  so  sind  die  verbleibenden Vorstandsmitglieder  berechtigt,  ein  Mitglied  des  Vereins  bis  zur  Wahl  des  Nachfolgers durch die Generalversammlung in den Gesamtvorstand zu wählen.
(7) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer schriftlich, (fern)mündlich oder auf elektronischem Wege einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche  soll  eingehalten  werden.  Der  Gesamtvorstand  ist  beschlussfähig,  wenn mindestens  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  der  Beschlussfassung  entscheidet  die Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  dessen  Verhinderung  die  des  Geschäftsführers. Auf Wunsch  eines  Vorstandsmitgliedes  sind  die  Beschlüsse  des  Gesamtvorstands  zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands, zu unterschreiben. Der amtierende  Schützenkönig  kann  zu  den  Sitzungen  des  Gesamtvorstandes  eingeladen werden. Es besteht kein Teilnahmerecht.  
(8)  Ein  Beschluss  kann  auch  außerhalb  ordentlicher  Vorstandssitzungen  des Gesamtvorstands  wirksam  gefasst  werden,  wenn  alle  Vorstandsmitglieder  ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung bedarf keiner besonderen Form.
 
§ 11 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins  zu  beschließen.  Sie  ist  insbesondere  zuständig  für  die  Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a)  Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes,  
b)  Feststellung der Jahresrechnung,
c)  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,  
d)  Entlastung des Gesamtvorstandes auf Vorschlag der Kassenprüfer,
e)  Wahl der Kassenprüfer,  
f)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,  
g)  Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,  
h)  die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen, in denen der Gesamtvorstand dem Aufnahmeantrag nicht stattgeben will,
i)  Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,  
j)  Ernennung von Ehrenmitgliedern,  
k)  Satzungsänderungen,
l)  Beschlussfassungen über satzungsnachrangige Ordnungen (Beitragsordnung,
Schießordnungen etc.)
m) Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins,
n)  Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(2)  Mindestens  einmal  im  Geschäftsjahr  ist  vom  Vorstand  eine  ordentliche  Generalversammlung  einzuberufen.  Die  Einberufung  erfolgt  durch  den  Gesamtvorstand    durch Aushang  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Wochen  und  unter  Angabe  der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang der Einladung folgenden Tag. Der Aushang der Einladung erfolgt in den beiden Aushangkästen des Vereins
a)  am Schützenhaus in Langeland, Horner Str. 32, und  
b)  am  Gebäude  der  Freiwilligen Feuerwehr, Löschgruppe Langeland Erpentrup, in
Erpentrup, Ringstr. 2.
(3)  Der  Gesamtvorstand  hat  eine  außerordentliche  Generalversammlung  einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, zwei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der  Mitglieder  dies  schriftlich  unter  Angabe  des  Zwecks  und  der  Gründe  beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und  die  Tagesordnung  mit  der  Einladung  bekannt  zu  geben.  Für  außerordentliche Generalversammlungen  gelten  die  Bestimmungen  für  ordentliche  Generalversammlungen entsprechend.
(4)  Die  Generalversammlung  wird  vom  Vorsitzenden,  bei  dessen  Verhinderung  von einem  anderen  Vorstandsmitglied  des  Gesamtvorstandes  geleitet.  Ist  kein Vorstandsmitglied  anwesend  oder  im  Amt,  bestimmt  die  Generalversammlung  mit  der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter.
(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
(6) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur persönlich erschienene Mitglieder, Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(7)  Die  Generalversammlung  beschließt  in  offener  Abstimmung  mit  der  Mehrheit  der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge im Sinne des § 11 Abs. 8. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse über eine  
a)  Änderung der Satzung,  
b)  über die Ernennung eines Ehrenmitglieds,
c)  über die Auflösung des Vereins,  
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.  
(9)  Die  Generalversammlung  ist  nicht  öffentlich.  Der  Versammlungsleiter  kann  Gäste zulassen.
(10)  Über  die  Generalversammlung  wird  vom  Schriftführer  Protokoll  geführt.  Ist  dieser nicht anwesend oder im Amt, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Es soll  mindestens  folgende  Feststellungen  enthalten:  Ort  und  Zeit  der  Versammlung,  die Person  des  Versammlungsleiters  und  des  Protokollführers,  die  Zahl  der  erschienenen Mitglieder,  die  Tagesordnung,  die  einzelnen Beschlüsse  und  die Abstimmungsergebnisse.  Bei  Satzungsänderungen  und  Satzungsergänzungen  ist  die
betroffene Bestimmung und der zu ändernde Inhalt wortgenau anzugeben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(11)  Jedes  Mitglied  hat  die  Möglichkeit  im  Vorfeld,  zu  Beginn  oder  während der Generalversammlung  formlos  zu  beantragen,  dass  weitere  Angelegenheiten  auf  die Tagesordnung  gesetzt  werden.  Der  Versammlungsleiter  hat  die  Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Dies gilt nicht für die in § 11 Abs. 12 aufgeführten Anträge.  
(12) Satzungsänderungen, Satzungsergänzungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins  können  nur  gefasst  werden,  wenn  die  Anträge  den  Mitgliedern  mit  der Tagesordnung  angekündigt  worden  sind.  Anträge  auf  Änderung  oder  Ergänzung  der Satzung    müssen  fristgerecht  in  schriftlicher  oder  elektronischer  Form  bei  einem  der Mitglieder  des  Gesamtvorstands  eingereicht  werden.  In  dem  Antrag  ist  die  betroffene Satzungsvorschrift  zu  nennen.  Bei  Satzungsänderungen  ist  der  Satzungstext  in  seiner bisherigen Form und der zu beschließenden Form wortgenau aufzuführen.


§ 12 Prüfung der Rechnungslegung
(1)  Die  Generalversammlung  wählt  für  die  Dauer  von  einem  Jahr  zwei  Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2)  Die  Kassenprüfer  haben  die  Kasse  des  Vereines  einschließlich  der  Bücher  und Belege  mindestens  einmal  im  Geschäftsjahr  sachlich  und  rechnerisch  zu  prüfen. Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind ihnen zur Auskunft verpflichtet. Die Kassenprüfung hat zeitnah in Vorbereitung auf die jährliche Generalversammlung zu erfolgen.  
(3)  Über  das  Prüfungsergebnis  erstatten  die  Kassenprüfer  in  der  nächsten  auf  die Prüfung folgenden Generalversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes  (§ 11,Abs.1 Buchstabe d).
 
§ 13 Datenschutz
Im  Rahmen  der  Mitgliederverwaltung  werden  von  den  Mitgliedern  folgenden  Daten
erhoben:
1)  Name, Vorname
2)  Geburtsdatum
3)  Anschrift
4)  E-Mail-Adresse
5)  Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
6)  Familienstand, ggf. Hochzeitstag
7)  Bankverbindung   
Diese  Daten  werden  im  Rahmen  der  Mitgliedschaft  elektronisch  verarbeitet  und gespeichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es zur Erfüllung des in  §  2  Abs.  2  beschriebenen  Vereinszwecks  dienlich  ist.  Eine  Datenweitergabe  zu kommerziellen  Zwecken  ist  ausgeschlossen.  Der  Verein  veröffentlicht  Namen und Bilder seiner Mitglieder  auf  der  vereinseigenen  Homepage,  in  Vereinsnachrichten,  den  Schaukästen und in Berichten der Tagespresse über das Vereinsleben. Jedes Mitglied hat jederzeit die Möglichkeit, ohne Begründung einer Veröffentlichung von Namen und Bildern ganz oder teilweise zu widersprechen.  Der  Widerspruch  ist  einem  der Gesamtvorstandsmitglieder  formlos anzuzeigen.   
 
§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,  
        Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die im Amt befindlichen Mitglieder des  geschäftsführenden  Vorstands  (§  8)  als  Liquidatoren  bestimmt.  Es  besteht Amtskontinuität. Es bedarf keines besonderen Bestellungsaktes, um die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (§ 8) zu Liquidatoren zu machen.
(2) Die Generalversammlung kann andere Liquidatoren bestellen oder eine anderweitige Vertretungsbefugnis der Liquidatoren beschließen. Die Einsetzung anderer Liquidatoren erfolgt nach den für die Bestellung des Gesamtvorstandes bestehenden Bestimmungen.
(3)  Bei  Auflösung  oder  Aufhebung  des  Vereins  oder  bei  Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke  fällt  das  Vermögen  des  Vereins  an  die  Stadt  Bad  Driburg,  die  es  unmittelbar und  ausschließlich  für  gemeinnützige  Zwecke  innerhalb  der  Ortsteile  Erpentrup  und  Langeland zu verwenden hat.
(4)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  sinngemäß,  wenn  der  Verein  aus  einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
§ 15 Abschließende Hinweise, Inkrafttreten  
(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Generalversammlung des Vereins am  27.10.2012  beschlossen  worden  und  tritt  mit  Eintragung  in  das  Vereinsregister  in Kraft.

Langeland, den 27. Oktober 2012

Die Originalsatzung von 1672 befindet sich im Schließfach Nr. 171 bei der Vereinigten Volksbank Bad Driburg.